Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte nebenberufliche
Übungs- und Fachübungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungs- und Fachübungsleiter oder Trainer bei Vereinen
Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte nebenberufliche Übungs- und Fachübungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungs- und Fachübungsleiter oder Trainer bei Vereinen
Für den Sportbetrieb sind qualifizierte (Fach-)Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. (Fach-)Übungsleiter oder Trainer von besonderer Bedeutung. Der LandesSportBund Niedersachsen e.V. (LSB) stellt seinen Mitgliedsvereinen, ergänzend zu kommunalen Mitteln, Zuschüsse für lizenzierte nebenberufliche (Fach-)Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. (Fach-)Übungsleiter oder Trainer zur Verfügung, die mindestens die 1. Lizenzstufe absolviert haben.
1.Voraussetzungen
1.1 Die (Fach-)Übungsleiterin oder Trainerin bzw. der (Fach-) Übungsleiter oder Trainer muss mindestens eine gültige Lizenz des DOSB besitzen, die beim LSB registriert ist.
1.2 Die ÜE beträgt mindestens 45 Minuten.
1.3 Die Vergütung des Vereins an die einzelne (Fach-)Übungsleiterin oder Trainerin bzw. den einzelnen (Fach-)Übungsleiter oder Trainer darf € 20,00 pro ÜE nicht überschreiten.
2. Kontingentberechnung
2.1 Die Kontingente für die Sportbünde werden nach einem vom Präsidium des LSB festgelegten Schlüssel zugewiesen. Abrechnung von Zuschüssen
2.2 Aus dem vom LSB zugewiesenen Kontingent darf der Zuschuss an den Verein grundsätzlich ein Drittel der Vergütung der (Fach-)Übungsleiterin oder Trainerin bzw. des (Fach-)Übungsleiters oder Trainers, jedoch maximal € 5,00 pro ÜE, für höchstens 72 Übungseinheiten pro Quartal betragen.
3. Antragsverfahren und Durchführung
3.1 Der Verein reicht den Antrag auf Bezuschussung für die nebenberufliche (Fach-)Übungsleiterin oder Trainerin bzw. den nebenberuflichen (Fach-)Übungsleiter oder Trainer mit Lizenz (Vordruck des LSB) viertel-, halb-oder jährlich in einfacher Ausfertigung bis zum 15. des auf das Viertel-/Halbjahr oder Jahr folgenden Monats beim zuständigen Sportbund ein.
3.2 Der Sportbund prüft die Anträge und verteilt die Mittel unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in eigener Verantwortung.
4.Nachweisführung
4.1 Der Sportbund hat bis spätestens 15.02. des Folgejahres dem LSB eine Zusammenstellung der von ihm an seine Mitgliedsvereine weitergeleiteten ÜL-Zuschüsse vorzulegen.
4.2 Restmittel sind an den LSB bis zum 31.01. des Folgejahres unaufgefordert zurückzuzahlen.
4.3 Der Sportbund ist verpflichtet, die Zusammenstellung und Anträge seiner Mitgliedsvereine zehn Jahre für Prüfzwecke aufzubewahren. Die Unterlagen sind dafür jederzeit verfügbar zu halten.
5. Prüfung durch den LSB
5.1 Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe entgegen dieser Richtlinie abgerechnetwurden, sind die Mittel vom Sportbund an den LSB zurückzuzahlen.
5.2 Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungseingangs beim Zuschussempfänger bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB mit
5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.
6. Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2007 in Kraft und ist bis zum 31.12.2009 befristet.Über zwischenzeitlich notwendig werdende Änderungen beschließt das LSB
- Präsidium.
Richtlinie für die Bereitstellung von Fördermitteln für die Beschäftigung von nebenberuflichen Leiterinnen bzw. Leitern von Kooperationsgruppen "Schule und Sportverein"
Die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen soll nachhaltig verbessert werden. Deshalb stellt der LandesSportBund Niedersachsen e.V. (LSB) Zuschüsse für nebenberufliche Leiterinnen und Leiter von Kooperationsgruppen "Schule und Sportverein" bereit. Die Förderung erfolgt im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe folgender Richtlinien:
1.Grundvoraussetzungen
1.1 Veranstaltungen und Maßnahmen der Kooperationsgruppen sind Schulveranstaltungen und dürfen nur nach entsprechender Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde durchgeführt werden.
1.2 Dabei handelt es sich um eine außerunterrichtliche schulische Maßnahme, an der Schülerinnen und Schüler auch mehrerer Schulen teilnehmen können.
1.3 Vertragspartner sind die allgemein- oder die berufsbildenden Schulen in Niedersachsen, der Sportverein der Mitglied im LSB Niedersachsen ist sowie die Kooperationsleiterin bzw. der Kooperationsleiter.
1.4 Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Betreuungsangebots an Grundschulen und Ganztagsschulenkönnen nicht aus Mitteln gefördert werden, die für das Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schuleund Sportverein bereitstehen.Betreuungsangebote sind aus den schuleigenen Betreuungsbudgets zu finanzieren. Ganztagsschulen ohneBudgetierungsmöglichkeit (§ 8.2 Ganztagsschulerlass) sind antragsberechtigt.
1.5 An den Veranstaltungen und Maßnahmen der Kooperationsgruppen sollten grundsätzlich mindestens zehn Schülerinnen oder