Richtlinien für Turnierfachleute der Landeskommission Weser-Ems
Beschlossen bei der Sitzung der Landeskommission am 30. November 2022
Gültig ab dem 01. Januar 2023
Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungs- Ordnung (APO) 2020 werden durch die Richtlinien für Turnierfachleute der Landeskommission Weser-Ems (LK WE) ergänzt. Diese Richtlinien wurden am 30.November 2022 durch die Sitzung der Landeskommission in Vechta beschlossen und treten zum 01. Januar 2023 in Kraft. Über Ausnahmen zu diesen Richtlinien kann der Vorstand des Pferdesportverbandes Weser-Ems e.V. (PSVWE) entscheiden. Diese Entscheidungen müssen bei der nächsten ordentlichen Sitzung der LK WE mit Begründung vorgetragen werden.
Die Landeskommission behält sich vor kurzfristig die Richtlinien 2023, den aktuellen Verordnungen zur Eindämmung der Pandemie oder anderer Krankheiten und Tierseuchen des Land Niedersachsen bzw. der Landkreise im Verbandsgebiet anzupassen. Entsprechende Änderungen werden in der PSVWE- APP und auf www.psvwe.de bekannt gegeben.
Grundsätzliches:
Das Richten / Parcoursaufbau und die Teilnahme an LP bei derselben PLS sind unzulässig. Es werden keine Ausnahmen gewährt, auch nicht für Richteranwärter, die Testate sammeln möchte.
Pro Prüfung kann nur ein Nachwuchsrichter oder Kandidat zur Höherstufung Testate sammeln. Zur Koordination muss der jeweilige Nachwuchsrichter bzw. Kandidat zur Höherstufung sich beim Veranstalter und LK- Beauftragten im Vorfeld der PLS melden.
Voraussetzung für die Berufung auf die Richter- / Parcourschefanwärterliste der LK Weser-Ems:
Vorbereitungsseminar mit abschließendem Eingangstest für Richter-/ Parcourschefanwärter:
Die Bewerber für die Richter- / Parcourschefanwärterliste müssen ein Vorbereitungsseminar mit abschließendem Eingangstest vor einer von der LK WE bestellten Prüfungskommission ablegen bzw. im laufenden oder vergangenen Jahr die Prüfung zum Pferdewirtschaftsmeister / Schwerpunkt Reiten mit der Zusatzqualifikation für die Richteranwärterliste bestanden haben. Bei dieser Prüfung finden die Vorschriften der APO für die Grundprüfung entsprechende Anwendung. Die Prüfung dient dem Nachweis von Grundwissen. Um das Grundwissen zu erlangen können die Richteranwärter auf Wunsch den Leitfaden zur Richteranwärterprüfung sowie die Vorbereitungsunterlagen der Deutschen Richtervereinigung von der Geschäftsstelle erhalten. Zusätzlich werden spezielle Vorbereitungsseminare für Richteranwärter angeboten. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“, eine weitere Bewertung findet nicht statt:
Richteranwärter „Reiten“:
Praktischer Teil:
Richteranwärter „Fahren“:
Theoretischer Teil:
Richteranwärter „Voltigieren“:
Theoretischer Teil:
Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf Liste der Turnierfachleute der LK Weser-Ems bzw. Anerkennung der Höherqualifikation
Berufung auf die Mentorenliste
Die LK WE beruft die Richter- und Parcourschefmentoren für die Dauer von vier Jahren, sofern Sie mit der entsprechenden Qualifikation auf der Liste der Turnierfachleute der LK WE geführt werden. Mentoren dürfen zum Zeitpunkt der Berufung nicht älter als 76 Jahre sein.
Berufung auf die Gutachterliste
Die LK WE beruft die Gutachterrichter / - parcourschefs für die Dauer von vier Jahren, sofern sie mit der entsprechenden (höchsten) Qualifikation in der Liste der Turnierfachleute der LK WE geführt werden. Gutachter dürfen zum Zeitpunkt der Berufung nicht älter als 70 Jahre sein.
Ergänzung zu APO § 6010 Richter Vorbereitungsplatz Reiten
Diese Ausbildung wird im Landesverband Weser- Ems nicht angeboten. Laut den Besonderen Bestimmungen sind nur Richter mit der Mindestqualifikation (DL/SL oder FA oder VOE) einzusetzen.
Ergänzung zu APO § 6012 Zulassungsvoraussetzungen Richter – Reiten
Ergänzung zu APO § 6013 II. Zusatzprüfung: Vielseitigkeit Klasse L Geländepferde und Jagdpferde (VL)
Ergänzung zu APO § 6013 III. Zusatzprüfung: Aufbauprüfungen Dressur und Springen Klasse L (BA) oder Aufbauprüfungen Dressur (AD) oder Aufbauprüfungen Springen (AS)
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzungen zu APO § 6014 Höherqualifikation – Zulassungsvoraussetzungen – Richter Reiten I. Dressur-, Dressurreiter- und Dressurpferdeprüfungen Klasse M*/** (DM)
-Nachweis, dass der Bewerber mindestens 2 Jahre mit der Qualifikation DL bzw. mindestens 1 Jahr mit der Qualifikation BA auf der Richterliste geführt wird und innerhalb dieser Zeit wenigstens 10 Dressurprüfungen Kl. L (davon mind. 2 Dressurreiterprüfungen) gerichtet hat.
Nachweis, dass der Bewerber (ohne BA / AD):
Nachweis, dass der Bewerber (mit BA / AD):
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
III. Dressurprüfungen Klasse S***/**** (GP)
- Der Vorstand benennt im Auftrag der LK WE für die bundeszentrale Prüfung geeignete Bewerber, d.h. Eigenbewerbungen sind nicht möglich.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
IV. Spring- / Springpferdeprüfungen Klasse M* (SM)
Nachweis, dass der Bewerber (ohne BA/ AS):
Nachweis, dass der Bewerber (mit BA/ AS):
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
V. Springprüfungen der Klasse SS*
- Nachweis, dass der Bewerber mindestens zehnmal in Springprüfungen der Klasse M* tätig war.
- Fünfmalige Assistententätigkeit beim Richten von Springprüfungen der Klasse S*
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
VI. Springprüfungen der Klasse S**** (SS)
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
VII. Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse M und S und große Vielseitigkeitsprüfungen ( VS)
- Der Vorstand benennt im Auftrag der LK WE für die bundeszentrale Prüfung geeignete Bewerber, d.h.Eigenbewerbungen sind nicht möglich.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO § 6102 Zulassungsvoraussetzungen Richter – Fahren
Die Grundprüfung umfasst die Qualifikation FA
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO § 6103 II Zusatzprüfung für Eignungsprüfungen (FBA) - Nachweis, dass der Bewerber die Grundprüfung FA bestanden hat.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO § 6104 Dressurprüfungen, Hindernisfahren, Gelände-LP, für Ein-, Zwei- und Mehrspänner bis Klasse M (FM)
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
II. Dressurprüfungen, Hindernisfahren, Gelände- LP für Ein-, Zwei- und Mehrspänner bis Klasse S (FS)
- Der Vorstand benennt im Auftrag der LK WE für die bundeszentrale Prüfung geeignete Bewerber, d.h. Eigenbewerbungen sind nicht möglich.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO § 6200 Zulassungsvoraussetzungen Richter – Voltigieren
Ergänzung zu APO § 6202 Höherqualifikation – Zulassungsvoraussetzungen – Richter Voltigieren I. Voltigieren (VOT)
- Der Vorstand benennt im Auftrag der LK WE für die bundeszentrale Prüfung geeignete Bewerber, d.h.Eigenbewerbungen sind nicht möglich.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO § 6701 Zulassungsvoraussetzungen Parcourschef – Reiten
Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse L (VL)
Um die Qualifikation VL zuerkannt zu bekommen ist es erforderlich, die Qualifikationen SM und GL zu besitzen.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO § 6703 Höherqualifikation – Zulassungsvoraussetzungen – Parcourschef Reiten I. Springprüfungen Klasse M**/S* (SMS)
- Nachweis, dass der Bewerber bei 8 PLS mit Springprüfungen der Kl. S* als Parcourschefassistent tätig war.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
II. Springprüfungen Klasse S** bis S**** (SS)
- Der Vorstand benennt im Auftrag der LK WE für die bundeszentrale Prüfung geeignete Bewerber.
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
III. Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M und S, Geländepferdeprüfungen Klasse M und große Vielseitigkeitsprüfungen ( VS)
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung APO § 6900 Technischer Delegierter (TD- VL)
Ergänzung zu APO § 6800 Zulassungsvoraussetzungen Parcourschef – Fahren
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO § 6801 Höherqualifikation Hindernisfahren oder Geländefahrt Klasse M (FM)
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
II. Hindernisfahren oder Geländefahrt bis Klasse S (FS)
Es werden nur Nachweise (Testate) für die Anmeldung zur Prüfung berücksichtigt, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Ergänzung zu APO 6902 Technischer Delegierter (TD- FA)
3-malige Assistententätigkeit in einer kombi. FA Prüfung
Ergänzung zu APO 6903 Technischer Delegierter (TD- FS)
3-malige Assistententätigkeit in einer kombi. FA Prüfung