Schwunglinie

Parcourschef Fahren

Die Ausbildung zum Richter/Parcourschef Fahren beginnt im Regelfall mit der Tätigkeit als Richter-/Parcourschefanwärter.

Voraussetzung für die Berufung auf die Richter-/Parcourschefanwärterliste ist die Mitgliedschaft in einem Pferdesportverein, der einem der FN angeschlossenen Landes und/oder Anschlussverbände angehört, die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung durch die zuständige Landeskommission (LK). Über die Berufung auf die offizielle Prüfer-/Richter-/Parcourschefliste und die Erteilung einer entsprechenden Lizenz sowie über Höherqualifikation entscheidet die LK u.a. auf der Grundlage der jeweiligen Prüfungsergebnisse.
Der Anerkennungszeitraum beträgt maximal 4 Jahre.
Die zuständige LK muss für die Berufung und Fortschreibung der Lizenz Fortbildungen verbindlich vorschreiben.
Den Inhalt der jeweiligen Fortbildungen legt die ausrichtende LK und bei LK-übergreifenden Fortbildungen die LK gemeinsam mit der DRV fest.
Die Fortschreibung der Anerkennung sowie die Höherqualifikation regelt die LK.
Die Berufung kann nur bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres erfolgen.

Eingangsseminar für Richter- und Parcourschefanwärter:

Vor Beginn der Ausbildung zum Richter und Parcourschef Reiten und Fahren, Richter Voltigieren ist ein Eingangsseminar zu absolvieren. Die Teilnahme ist für alle Bewerber Pflicht.

  • Im Eingangsseminar ist die fachliche und persönliche Eignung für die angestrebte Ausbildung zum Turniersachverständigen festzustellen. Eingeschlossen ist eine entsprechende Beratung des Bewerbers über Möglichkeiten einer individuellen Richter-/Parcourscheflaufbahn.
  • Die Dauer des Eingangsseminars soll mindestens einen Tag betragen und mit einem abschließenden Test enden. Einzelheiten regelt die zuständige LK auf der Grundlage der entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Merkblatt).
  • Das Eingangsseminar findet an Fachschulen oder sonstigen Ausbildungsbetrieben, die mit der Ausbildung von Turnierfachleuten betraut sind, statt. Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. Über das Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
  • Unterrichtseinheiten des Eingangsseminars sind nicht auf die Lehrgangsdauer anderer Ausbilderlehrgange anrechenbar

Für die Ausbildung zum Parcourschef Fahren (FA) sind folgende Voraussetzungen

notwendig:

Zulassung

Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung ist vom Bewerber an die LK bzw. von der LK an die FN/DRV zu richten.

Zulassungsvoraussetzungen

  • Mitgliedschaft in einem Pferdesportverein, der einem der FN angeschlossenen Landes- und/oder Anschlussverbände angehört
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • einwandfreie charakterliche Haltung und Führung, Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis, dass der Bewerber
    • die Prüfung zum FA 4 bestanden hat und mindestens zehnmal im Gelände-/Hindernisfahren der Klasse A und/oder höher platziert war oder
    • mindestens fünf Platzierungen in kombinierten Prüfungen der Klasse M oder
    • im Besitz des Trainer C – Fahren/Leistungssport – und des FA 2 ist oder
    • mindestens im Besitz der Richterqualifikation „FA“ ist, mindestens ein Jahr auf der Parcourschefanwärterliste steht und eine von
      der LK festgesetzte Anzahl von Assistenztätigkeiten bei BV/PLS absolviert hat
    • mit Erfolg an einem Eingangsseminar teilgenommen hat
    • mindestens ein Jahr und höchstens 4 Jahre auf der Parcourschefanwärterliste der LK geführt wird und innerhalb dieser Zeit bei
      einer von der LK festgesetzten Zahl von PLS als Parcourschefassistent tätig war
  • Teilnahme an einem mindestens 2-tägigen Vorbereitungslehrgang, der der Prüfung unmittelbar vorausgeht
    Inhaber des Goldenen Fahrerabzeichens (nur Vierspännererfolge) können zum Vorbereitungslehrgang und anschließender Prüfung zugelassen werden, wenn sie an einer von der LK festgesetzten Zahl von PLS als Parcourschefassistent tätig waren. Nach bestandener Prüfung kann ihnen die Qualifikation „FM“ zuerteilt werden.

Über die Zulassung zu Vorbereitungslehrgang und Prüfung entscheidet die LK.

Es bestehen folgende Möglichkeiten an Zusatz- und Höherqualifikationen:

  • Hindernisfahren, Geländefahrt oder Gelände- und Streckenfahrt bis Klasse M (FM)
  • Hindernisfahren, Geländefahrt oder Gelände- und Streckenfahrt bis Klasse S (FS)